Holzschlaggesuche

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Sämtliche Holznutzungen müssen gemäss Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes (bGS 931.1) vom Forstdienst angezeichnet werden.

Privatwaldbesitzer, welche die Absicht haben, im kommenden Winterhalbjahr einen Holzschlag auszuführen, werden deshalb aufgerufen, ihr Schlaggesuch umgehend, spätestens aber bis am 30.September mit dem zuständigen Forstamt zu koordinieren.

 

Kanton Appenzell Innerrhoden

Sämtliche Verkaufsholzschläge sowie alle Holzschläge über 10 Kubikmeter für den Eigenbedarf müssen vom zuständigen Revierförster angezeichnet werden.

Der Waldeigentümer erhält auf Grund des Anzeichnungsprotokolles eine schriftliche Holzschlagbewilligung, welche Bedingungen und Auflagen enthält. Diese Holzschlagbewilligung ist zwei Jahre gültig. Bei der Anzeichnung können mit dem Förster Fragen zur Holzernte besprochen werden: Mittel-, bzw. Maschineneinsatz, Arbeitssicherheit, Abfuhr, Fahrrechte, Lagermöglichkeiten, ...